783.200
REPPRAPRD
CH-BS
§ 19 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 6. Unterhaltspflicht
Gebäude- und Grundstückentwässerung - Bauausführung
§ 19 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 6. Unterhaltspflicht
1. Der Inhaber bzw. die Inhaberin einer Abwasseranlage ist verpflichtet, diese sachgemäss zu warten und zu unterhalten.
2. Die zuständige Stelle kann von den Inhabern bzw. den Inhaberinnen den Nachweis verlangen, dass ihre Abwasseranlagen den Anforderungen entsprechen.
3. Ungenügend unterhaltene oder schadhafte Abwasseranlagen müssen instandgestellt werden.