783.200
REPPRAPRD
CH-BS
§ 18 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 5. Inbetriebnahme der Abwasseranlagen
Gebäude- und Grundstückentwässerung - Bauausführung
§ 18 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 5. Inbetriebnahme der Abwasseranlagen
1. Die Bauherrschaft muss der zuständigen Stelle die Fertigstellung der Anlagen melden.
2. Wurden die Anlagen anders als nach den bewilligten Plänen ausgeführt, so müssen der zuständigen Stelle revidierte Pläne eingereicht werden.
3. Abwasseranlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von der zuständigen Stelle abgenommen sind.