783.200
REPPRAPRD
CH-BS
§ 17 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 4. Grundstückentwässerung
Gebäude- und Grundstückentwässerung - Bauausführung
§ 17 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 4. Grundstückentwässerung
1. Mit den Arbeiten im Innern der Liegenschaft darf erst begonnen werden, wenn die Anschlussleitung an die öffentliche Kanalisation erstellt ist. Für Ausnahmen ist eine Bewilligung der zuständigen Stelle nötig.
2. Im Untergrund liegende Leitungen und Einrichtungen dürfen erst verfüllt werden, wenn sie die zuständige Stelle kontrolliert hat.
3. Die zuständige Stelle kann die Dichtheit der im Untergrund liegenden Leitungen und Einrichtungen vor der Verfüllung prüfen lassen.
4. Die Kanalisationsbewilligung sowie die genehmigten Kanalisationspläne müssen während der gesamten Bauzeit auf der Baustelle einsehbar sein.