783.200
REPPRAPRD
CH-BS
§ 16 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 3. Kontrollschacht
Gebäude- und Grundstückentwässerung - Bauausführung
§ 16 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 3. Kontrollschacht
1. Für alle Bauten, die neu an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, muss der durch § 163 BPG vorgeschriebene Kontrollschacht erstellt werden. Bei bestehenden Bauten muss der Kontrollschacht erstellt werden, wenn die öffentliche Kanalisation oder die Grund- und Anschlussleitungen saniert werden.
2. Die ausführende Unternehmung muss die Arbeiten an den Abwasseranlagen spätestens einen Tag im Voraus der zuständigen Stelle melden.