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§ 16 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 3. Kontrollschacht

Gebäude- und Grundstückentwässerung - Bauausführung
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§ 16 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 3. Kontrollschacht

1. Für alle Bauten, die neu an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, muss der durch § 163 BPG vorgeschriebene Kontrollschacht erstellt werden. Bei bestehenden Bauten muss der Kontrollschacht erstellt werden, wenn die öffentliche Kanalisation oder die Grund- und Anschlussleitungen saniert werden.

2. Die ausführende Unternehmung muss die Arbeiten an den Abwasseranlagen spätestens einen Tag im Voraus der zuständigen Stelle melden.

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