783.200
REPPRAPRD
CH-BS
§ 14 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 1. Zugelassene Unternehmen
Gebäude- und Grundstückentwässerung - Bauausführung
§ 14 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 1. Zugelassene Unternehmen
1. Mit Erstellung von Kanalisationsanschlussleitungen auf öffentlichem Grund und ihrem Anschluss an die öffentliche Kanalisation dürfen nur Unternehmen beauftragt werden, die dafür vom Tiefbauamt zugelassen sind (§ 162 BPG).
2. Zugelassen werden Unternehmen, die sich über die nötigen Kenntnisse und die nötige Ausrüstung ausweisen.
3. Das Tiefbauamt erstellt eine Liste der zugelassenen Untenehmen und gibt sie auf Verlangen ab.