783.200
REPPRAPRD
CH-BS
§ 12 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 4. Zuständigkeit
Gebäude- und Grundstückentwässerung - Kanalisationsbewilligung
§ 12 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 4. Zuständigkeit
1. Für die Erteilung von Kanalisationsbewilligungen ist zuständig
a) das Tiefbauamt für Bauten und Anlagen, die an die Kanalisation der Stadt Basel angeschlossen werden sollen;
b) der Gemeinderat für Bauten und Anlagen, die an das Kanalisationsnetz einer der Gemeinden Bettingen oder Riehen angeschlossen werden sollen.
2. Die Gemeinden legen Kanalisationsbegehren für Anlagen von Industrie- und Gewerbebetrieben dem Amt für Umwelt und Energie zur Beurteilung vor. Seine Anträge sind für sie verbindlich.
3. Das Tiefbauamt unterbreitet Kanalisationsbegehren mit Gewässerschutzrelevanz dem Amt für Umwelt und Energie zur Beurteilung. Seine Anträge sind für das Tiefbauamt verbindlich.