783.200
REPPRAPRD
CH-BS
§ 11 Kantonale Gewässerschutzverordnung - 3. Voraussetzungen der Bewilligung
Gebäude- und Grundstückentwässerung - Kanalisationsbewilligung
§ 11 Kantonale Gewässerschutzverordnung · 3. Voraussetzungen der Bewilligung
1. Die Kanalisationsbewilligung wird erteilt,
a) wenn die Abwasseranlagen dem Stand der Technik entsprechen und für den vorgesehenen Gebrauch taugen und
b) wenn die Anforderungen des Bundesrechts an die Ableitung von verschmutztem Abwasser erfüllt sind.