782.420
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst
§ 2 Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst
1. Am gleichen Ort darf pro Tag und darbietende Einheit nicht mehr als eine halbe Stunde Strassenmusik bzw. -kunst dargeboten werden. Der darauffolgende neue Spielort muss ausserhalb der Hörweite (Radius) des vorangegangenen Spielortes und/oder anderer Darbietungen liegen.