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782.420 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst

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§ 2 Verordnung betreffend Strassenmusik und Strassenkunst

1. Am gleichen Ort darf pro Tag und darbietende Einheit nicht mehr als eine halbe Stunde Strassenmusik bzw. -kunst dargeboten werden. Der darauffolgende neue Spielort muss ausserhalb der Hörweite (Radius) des vorangegangenen Spielortes und/oder anderer Darbietungen liegen.

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