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782.100 CH-BS

§ 9 Lärmschutzverordnung Basel-Stadt (LSV BS) - 2. Grundsätze

Baulärm
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§ 9 LSV BS · 2. Grundsätze

1. Die Lärmemissionen von Bauarbeiten sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

2. Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen schädlich oder lästig werden, können die lärmbegrenzenden Massnahmen im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips verschärft werden.

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