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§ 6 Lärmschutzverordnung Basel-Stadt (LSV BS) - 1. Form und Behandlung von Reklamationen

Lärmreklamationen
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§ 6 LSV BS · 1. Form und Behandlung von Reklamationen

1. Lärmreklamationen sind in schriftlicher Form einzureichen.

2. Mündliche Reklamationen werden nur entgegengenommen, wenn die Schriftform nicht zumutbar ist, insbesondere bei Dringlichkeit.

3. Lärmreklamationen hat die jeweils zuständige Vollzugsbehörde entgegenzunehmen.

4. Ist eine schriftliche Reklamation bei einer nicht zuständigen Behörde eingegangen, so leitet diese sie weiter. Sie informiert gleichzeitig die reklamierende Person.

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