782.100
CH-BS
§ 3 Lärmschutzverordnung Basel-Stadt (LSV BS) - 1. Abgestrahlter Körperschall (sekundärer Luftschall)
Ergänzungen des Bundesrechts
§ 3 LSV BS · 1. Abgestrahlter Körperschall (sekundärer Luftschall)
1. Immissionen durch abgestrahlten Körperschall von Maschinen und Anlagen, von Betrieben, von öffentlichen Lokalen und von anderen ortsfesten Anlagen werden nach dem Bundesrecht sowie nach dem Stand der Technik beurteilt.
2. Der Stand der Technik richtet sich insbesondere nach den SIA-Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins, den DIN-Normen des Deutschen Institutes für Normung e.V. und den Richtlinien der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle bruit).
3. Für Immissionen durch abgestrahlten Körperschall, die durch Bauarbeiten verursacht werden, gilt die Baulärmrichtlinie des Bundes.