Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
782.100 CH-BS

§ 3 Lärmschutzverordnung Basel-Stadt (LSV BS) - 1. Abgestrahlter Körperschall (sekundärer Luftschall)

Ergänzungen des Bundesrechts
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 LSV BS · 1. Abgestrahlter Körperschall (sekundärer Luftschall)

1. Immissionen durch abgestrahlten Körperschall von Maschinen und Anlagen, von Betrieben, von öffentlichen Lokalen und von anderen ortsfesten Anlagen werden nach dem Bundesrecht sowie nach dem Stand der Technik beurteilt.

2. Der Stand der Technik richtet sich insbesondere nach den SIA-Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins, den DIN-Normen des Deutschen Institutes für Normung e.V. und den Richtlinien der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle bruit).

3. Für Immissionen durch abgestrahlten Körperschall, die durch Bauarbeiten verursacht werden, gilt die Baulärmrichtlinie des Bundes.

← § 2 LSV BS Lärmschutzverordnung Basel-Stadt (LSV BS) - 1. Zweck § 4 LSV BS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →