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781.500 CH-BS

§ 8 Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen infolge austauscharmer Wetterlagen (Smog-Verordnung) - Schlussbestimmung

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§ 8 Smog-Verordnung · Schlussbestimmung

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.

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