781.500
CH-BS
§ 7 Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen infolge austauscharmer Wetterlagen (Smog-Verordnung) - Vorbereitungen
Umsetzung
§ 7 Smog-Verordnung · Vorbereitungen
1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt trifft die nötigen Vorbereitungen, damit die Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können.