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781.500 CH-BS

§ 7 Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen infolge austauscharmer Wetterlagen (Smog-Verordnung) - Vorbereitungen

Umsetzung
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§ 7 Smog-Verordnung · Vorbereitungen

1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt trifft die nötigen Vorbereitungen, damit die Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können.

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