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§ 6 Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen infolge austauscharmer Wetterlagen (Smog-Verordnung) - Zuständigkeiten und Verfahren

Umsetzung
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§ 6 Smog-Verordnung · Zuständigkeiten und Verfahren

1. Das Amt für Umwelt und Energie

a) stellt fest, ob die Voraussetzungen für das Inkrafttreten und die Anordnung oder die Aufhebung der Massnahmen erfüllt sind;

b) stellt die diesbezügliche Koordination mit den Lufthygienefachstellen der Nachbarkantone sicher;

c) beantragt und begründet dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt das Inkrafttreten und die Anordnung der Massnahmen oder ihre Aufhebung.

2. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

a) ordnet Massnahmen gemäss § 4 Abs. 2 und Abs. 3 oder ihr Inkrafttreten sowie ihre Aufhebung an und

b) informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise darüber.

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