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§ 5 Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen infolge austauscharmer Wetterlagen (Smog-Verordnung) - Aufhebung der Massnahmen

Aufhebung von Massnahmen
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§ 5 Smog-Verordnung · Aufhebung der Massnahmen

1. Angeordnete Massnahmen sind spätestens aufzuheben, wenn

a) der PM10-Tagesimmissionsgrenzwert von 50 μg/m³ bei allen massgeblichen Messstationen unterschritten wird und

b) gemäss den meteorologischen Voraussagen eine Verbesserung der Wettersituation prognostiziert wird.

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