781.500
CH-BS
§ 5 Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen infolge austauscharmer Wetterlagen (Smog-Verordnung) - Aufhebung der Massnahmen
Aufhebung von Massnahmen
§ 5 Smog-Verordnung · Aufhebung der Massnahmen
1. Angeordnete Massnahmen sind spätestens aufzuheben, wenn
a) der PM10-Tagesimmissionsgrenzwert von 50 μg/m³ bei allen massgeblichen Messstationen unterschritten wird und
b) gemäss den meteorologischen Voraussagen eine Verbesserung der Wettersituation prognostiziert wird.