§ 4 Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen infolge austauscharmer Wetterlagen (Smog-Verordnung) - Massnahmen
§ 4 Smog-Verordnung · Massnahmen
1. Wird das PM10-Tagesmittel von 75 μg/m³ erreicht oder überschritten,
a) informiert das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt die Bevölkerung über die aktuelle Belastungssituation und -entwicklung und
b) veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdepartement Verhaltensempfehlungen insbesondere für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.
2. Wird das PM10-Tagesmittel von 100 μg/m³ erreicht oder überschritten
a) dürfen Feststoff-Feuerungen wie Cheminées und Schwedenöfen nicht betrieben werden, wenn eine Heizung mit geringeren, lokalen Schadstoffemissionen zur Verfügung steht;
b) ist jede Art von Feuern im Freien verboten;
c) dürfen keine Feuerwerkskörper gezündet werden.
3. Wird das PM10-Tagesmittel von 150 μg/m³ erreicht oder überschritten, dürfen Diesel-betriebene Maschinen, Traktoren und Geräte mit einer Leistung über 37 kW ohne Partikelfilter auf Baustellen und in der Land- und Forstwirtschaft nicht eingesetzt werden.