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§ 4 Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen infolge austauscharmer Wetterlagen (Smog-Verordnung) - Massnahmen

Anordnung von Massnahmen
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§ 4 Smog-Verordnung · Massnahmen

1. Wird das PM10-Tagesmittel von 75 μg/m³ erreicht oder überschritten,

a) informiert das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt die Bevölkerung über die aktuelle Belastungssituation und -entwicklung und

b) veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdepartement Verhaltensempfehlungen insbesondere für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.

2. Wird das PM10-Tagesmittel von 100 μg/m³ erreicht oder überschritten

a) dürfen Feststoff-Feuerungen wie Cheminées und Schwedenöfen nicht betrieben werden, wenn eine Heizung mit geringeren, lokalen Schadstoffemissionen zur Verfügung steht;

b) ist jede Art von Feuern im Freien verboten;

c) dürfen keine Feuerwerkskörper gezündet werden.

3. Wird das PM10-Tagesmittel von 150 μg/m³ erreicht oder überschritten, dürfen Diesel-betriebene Maschinen, Traktoren und Geräte mit einer Leistung über 37 kW ohne Partikelfilter auf Baustellen und in der Land- und Forstwirtschaft nicht eingesetzt werden.

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