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§ 3 Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen infolge austauscharmer Wetterlagen (Smog-Verordnung) - Koordination und Anordnung von Massnahmen

Anordnung von Massnahmen
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§ 3 Smog-Verordnung · Koordination und Anordnung von Massnahmen

1. Die Anordnung von Massnahmen hat in Abstimmung mit den Kantonen der Nordwestschweiz zu erfolgen.

2. Massnahmen werden angeordnet, wenn die massgebenden Schwellenwerte der Feinstaubimmissionen

a) an mindestens drei Messstationen in der Region Juranordfuss erreicht oder überschritten sind und

b) für die nächsten drei Tage eine austauscharme Wetterlage prognostiziert wird.

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