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§ 9 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (Massnahmenverordnung) - Abfallverbrennungsanlagen

Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
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§ 9 Massnahmenverordnung · Abfallverbrennungsanlagen

1. ...

2. In Abweichung von Anhang 2 Ziff. 714 Abs. 1 lit. e der Luftreinhalte-Verordnung gilt der Emissionsgrenzwert unabhängig von dem dort festgelegten Massenstrom.

3. Neue Anlagen zur Verbrennung von Altholz nach Anhang 2 Ziff. 721 Abs. 2 lit. a der Luftreinhalte-Verordnung mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) bis 10 MW müssen folgende Grenzwerte einhalten

a) Kohlenmonoxid: 150 mg/m³

b) Stickoxide: 150 mg/m³

c) Feststoffe: 10 mg/m³

4. Für bestehende Anlagen zur Verbrennung von Altholz nach Anhang 2 Ziff. 721 Abs. 2 lit. a der Luftreinhalte-Verordnung mit einer FWL bis 10 MW mit zu hohen Emissionen wird eine Sanierungspflicht von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Bestimmung gewährt.

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