781.220
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (Massnahmenverordnung) - Abfallverbrennungsanlagen
Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
§ 9 Massnahmenverordnung · Abfallverbrennungsanlagen
1. ...
2. In Abweichung von Anhang 2 Ziff. 714 Abs. 1 lit. e der Luftreinhalte-Verordnung gilt der Emissionsgrenzwert unabhängig von dem dort festgelegten Massenstrom.
3. Neue Anlagen zur Verbrennung von Altholz nach Anhang 2 Ziff. 721 Abs. 2 lit. a der Luftreinhalte-Verordnung mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) bis 10 MW müssen folgende Grenzwerte einhalten
a) Kohlenmonoxid: 150 mg/m³
b) Stickoxide: 150 mg/m³
c) Feststoffe: 10 mg/m³
4. Für bestehende Anlagen zur Verbrennung von Altholz nach Anhang 2 Ziff. 721 Abs. 2 lit. a der Luftreinhalte-Verordnung mit einer FWL bis 10 MW mit zu hohen Emissionen wird eine Sanierungspflicht von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Bestimmung gewährt.