781.220
CH-BS
§ 8 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (Massnahmenverordnung) - Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen
Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
§ 8 Massnahmenverordnung · Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen
1. Für Anlagen zum Beschichten und Bedrucken mit organischen Stoffen gilt § 6 Abs. 2.
2. ...