§ 7b Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (Massnahmenverordnung) - Anlagen für Reinigungs- und Entfettungsprozesse
§ 7b Massnahmenverordnung · Anlagen für Reinigungs- und Entfettungsprozesse
1. Firmen, deren stationäre Anlagen für Reinigungs- und Entfettungsprozesse auf dem Firmenareal pro Jahr zusammen mehr als 400 kg organische Stoffe (Grenzfracht) der Klassen 1 bis 3 gemäss Anhang 1 Ziff. 72 der Luftreinhalte-Verordnung emittieren, müssen die Reinigungs- und Entfettungsprozesse soweit auf wässerige oder lösungsmittelarme Prozesse umstellen, als dies dem neusten Stand der Technik entspricht und verhältnismässig ist.
2. Bei der Ermittlung der Emissionsfracht sind auch die Emissionen organischer Gase und Dämpfe auf dem Firmenareal mit einzubeziehen, die nicht an der Quelle erfasst werden (diffuse Emissionen).
3. Betroffene Firmen erstellen einen Massnahmenkatalog zur Reduktion der Emissionen. wenn eine Überschreitung der Emissionsfracht gemäss Abs. 1 festgestellt wird oder wenn infolge der Inbetriebnahme einer neuen oder wesentlich geänderten Anlage eine solche Überschreitung zu erwarten ist.
4. Firmen, die nachweisen, dass sie die Vorkehrungen nach dem neusten Stand der Technik getroffen haben, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Massnahmenkatalogs befreit.