781.220
CH-BS
§ 6 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (Massnahmenverordnung) - Emissionsgrenzwerte für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe
Verschärfung von allgemeinen Emissionsbegrenzungen
§ 6 Massnahmenverordnung · Emissionsgrenzwerte für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe
1. Diese Bestimmungen gelten für Stoffe nach Anhang 1 Ziff. 72 der Luftreinhalte-Verordnung.
2. Die Emissionskonzentration von Stoffen der Klassen 2 und 3 sowie die Summe der Emissionskonzentrationen von Stoffen der Klassen 1 bis 3 darf folgende Werte nicht übersteigen
a) bei einer Fracht von 5 bis 10 t/Jahr sowie einem Massenstrom von 1,5 kg/h oder mehr: 75 mg/m³
b) bei einer Fracht über 10 t/Jahr: 50 mg/m³
3. ...
4. ...