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§ 6 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (Massnahmenverordnung) - Emissionsgrenzwerte für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe

Verschärfung von allgemeinen Emissionsbegrenzungen
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§ 6 Massnahmenverordnung · Emissionsgrenzwerte für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe

1. Diese Bestimmungen gelten für Stoffe nach Anhang 1 Ziff. 72 der Luftreinhalte-Verordnung.

2. Die Emissionskonzentration von Stoffen der Klassen 2 und 3 sowie die Summe der Emissionskonzentrationen von Stoffen der Klassen 1 bis 3 darf folgende Werte nicht übersteigen

a) bei einer Fracht von 5 bis 10 t/Jahr sowie einem Massenstrom von 1,5 kg/h oder mehr: 75 mg/m³

b) bei einer Fracht über 10 t/Jahr: 50 mg/m³

3. ...

4. ...

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