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781.220 CH-BS

§ 5 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (Massnahmenverordnung) - Emissionsgrenzwerte für Stickoxide

Verschärfung von allgemeinen Emissionsbegrenzungen
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§ 5 Massnahmenverordnung · Emissionsgrenzwerte für Stickoxide

1. Die Emissionskonzentration von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei einer Fracht von mehr als 5 t/Jahr 100 mg/m³ nicht übersteigen.

2. ...

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