Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
781.220 CH-BS

§ 2 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (Massnahmenverordnung) - Ermittlung und Beurteilung der Emissionen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Massnahmenverordnung · Ermittlung und Beurteilung der Emissionen

1. Massgebend für die Beurteilung, ob die verschärften allgemeinen Emissionsbegrenzungen (§§ 5 und 6) eingehalten werden, sind die über die jährliche Betriebszeit gemittelten Konzentrationen bzw. Massenströme.

2. Die Beurteilung der Emissionen von Anlagen nach den §§ 7-12 und 14 richtet sich nach Art. 15 der Luftreinhalte-Verordnung.

3. Eine kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen ist anzuordnen, falls die Ermittlung der Emissionen anders nicht zuverlässig möglich ist.

← § 1 Massnahmenverordnung Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (Massnahmenverordnung) - Zweck § 5 Massnahmenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →