781.220
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (Massnahmenverordnung) - Ermittlung und Beurteilung der Emissionen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Massnahmenverordnung · Ermittlung und Beurteilung der Emissionen
1. Massgebend für die Beurteilung, ob die verschärften allgemeinen Emissionsbegrenzungen (§§ 5 und 6) eingehalten werden, sind die über die jährliche Betriebszeit gemittelten Konzentrationen bzw. Massenströme.
2. Die Beurteilung der Emissionen von Anlagen nach den §§ 7-12 und 14 richtet sich nach Art. 15 der Luftreinhalte-Verordnung.
3. Eine kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen ist anzuordnen, falls die Ermittlung der Emissionen anders nicht zuverlässig möglich ist.