§ 14 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (Massnahmenverordnung) - Holzfeuerungen
§ 14 Massnahmenverordnung · Holzfeuerungen
1. Diese Bestimmungen gelten für Holzfeuerungen mit Holzbrennstoffen gemäss Anhang 5 Ziffer 3 der Luftreinhalteverordnung, die nach dem 1. Januar 1997 bewilligt oder ersetzt werden.
2. Die Emissionen von Stickoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten
a) * für Anlagen mit einer FWL von 350 kW bis 1 MW: 200 mg/m³
b) * für Anlagen mit einer FWL über 1 MW in der Regel: 150 mg/m³. Die Bezugswerte des Sauerstoffgehaltes im Abgas richten sich nach der Luftreinhalte-Verordnung.
3. Die Emissionen für Feststoffe dürfen bei Neuanlagen mit einer FWL ab 70 kW bis 500 kW den Wert von 20 mg/m³ nicht überschreiten.
4. Neue automatische Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW FWL müssen mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens 20 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden. Aus betrieblichen oder aus technischen Gründen kann die Behörde kleinere Speichergrössen festlegen.