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781.220 CH-BS

§ 13 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (Massnahmenverordnung) - Feuerungsanlagen für Heizöl «Mittel», Heizöl «Schwer» und Kohle

Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen
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§ 13 Massnahmenverordnung · Feuerungsanlagen für Heizöl «Mittel», Heizöl «Schwer» und Kohle

1. Die Verbrennung von Kohle, Kohlebriketts oder Koks in Anlagen mit einer FWL über 70 kW sowie von Heizöl «Mittel» und Heizöl «Schwer» ist nur in Anlagen gestattet, deren Stickoxid-Emissionen (beim jeweils gültigen Sauerstoffbezugsgehalt gemäss Luftreinhalte-Verordnung) nicht höher sind als bei der Verwendung von Heizöl «Extra leicht».

2. ...

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