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§ 12 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (Massnahmenverordnung) - Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» und Gasbrennstoffe

Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen
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§ 12 Massnahmenverordnung · Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» und Gasbrennstoffe

1. Diese Bestimmungen gelten für Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» und Gasbrennstoffe mit einer FWL über 70 kW.

2. Für die Emissionen von Stickoxiden gelten die Anforderungen nach Anhang 3 Ziff. 41, 61 und 62 der Luftreinhalte-Verordnung.

3. In Abweichung von Anhang 3 Ziff. 412 Abs. 1 und 62 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung gelten folgende Übergangsbestimmungen

a) * für Neuanlagen mit einer FWL unter 1 MW gelten die Emissionsgrenzwerte ab 1. Juli 1992;

b) * bestehende Anlagen mit einer FWL bis 5 MW, die ein Alter von 20 Jahren erreichen oder erreicht haben, müssen ab 1. Juli 1992 innert zwei Jahren saniert werden; ab 1. Januar 1995 gilt die Sanierungspflicht für Anlagen, die ein Alter von 15 Jahren erreichen;

c) * ...

4. ...

5. ...

6. ...

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