781.220
CH-BS
§ 11b Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (Massnahmenverordnung) - Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellenähnlichen Anlagen
Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
§ 11b Massnahmenverordnung · Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellenähnlichen Anlagen
1. Dieselbetriebene Maschinen und Geräte auf baustellenähnlichen Anlagen wie Steinbrüche, Deponien, Bauschuttrecyclinganlagen, Kies- und Betonwerke, Kompostierungs- und Vergärungsanlagen müssen mit einem Partikelfiltersystem zur Abscheidung von Dieselruss ausgerüstet sein, das die Anforderungen von Anhang 4 Ziff. 32 der Luftreinhalte-Verordnung erfüllt.
2. ...