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781.220 CH-BS

§ 1 Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (Massnahmenverordnung) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Massnahmenverordnung · Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für Stickoxide, organische Stoffe und Dieselruss bei Anlagen im Sinne des Bundesgesetzes über den Umweltschutz.

Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen (Massnahmenverordnung) - Zweck § 2 Massnahmenverordnung →

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