781.200
LHV
CH-BS
§ 9 Verordnung über die Lufthygiene (LHV) - 4. Emissionsverbünde
Emissionsgutschriften und Emissionsverbund (§§ 9 und 10 USG BS)
§ 9 LHV · 4. Emissionsverbünde
1. Das AUE erteilt die Zustimmung zur Bildung eines Emissionsverbundes.
2. Die Emissionsfracht wird derjenigen Fracht gegenübergestellt, die sich aufgrund der Emissionsgrenzwerte des Volumenstroms und gleicher Betriebsdauer ergeben würde.
3. Die an einem Emissionsverbund Beteiligten müssen dem AUE jährlich eine Emissionsbilanz der Anlagen liefern.