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781.200 LHV CH-BS

§ 8 Verordnung über die Lufthygiene (LHV) - 3. Einsatz vom Emissionsgutschriften

Emissionsgutschriften und Emissionsverbund (§§ 9 und 10 USG BS)
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§ 8 LHV · 3. Einsatz vom Emissionsgutschriften

1. Wer eine Emissionsgutschrift einsetzen will, muss dies dem AUE spätestens dann melden, wenn das Gesuch (Baugesuch, Einrichtungsbegehren) für die neue Anlage eingereicht oder ein Sanierungsvorschlag unterbreitet wird.

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