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781.200 LHV CH-BS

§ 7 Verordnung über die Lufthygiene (LHV) - 2. Erteilung vom Emissionsgutschriften

Emissionsgutschriften und Emissionsverbund (§§ 9 und 10 USG BS)
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§ 7 LHV · 2. Erteilung vom Emissionsgutschriften

1. Das AUE erteilt die Emissionsgutschriften auf Antrag, wenn durch Messungen erwiesen ist, dass die Anlage die Emissionsgrenzwerte im vom Gesetz festgelegten Ausmass unterschreitet.

2. Emissionsgutschriften für weniger als 200 kg Stickoxide oder für weniger als 500 kg flüchtige organische Stoffe werden nicht erteilt.

3. Mit der Erteilung der Gutschrift legt das AUE für die betroffene Anlage eine neue Emissionsbegrenzung fest.

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