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781.200 LHV CH-BS

§ 6 Verordnung über die Lufthygiene (LHV) - 1. Emissionsfrachten

Emissionsgutschriften und Emissionsverbund (§§ 9 und 10 USG BS)
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§ 6 LHV · 1. Emissionsfrachten

1. Für die Berechnung der Emissionsfrachten für Gutschrift und Verbund sind massgebend die gemessene Emissionskonzentration, der Volumenstrom und die durchschnittliche jährliche Betriebsdauer.

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