781.200
LHV
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Lufthygiene (LHV) - 2. Neue und geänderte Verfahren
Meldepflicht (§ 6 USG BS)
§ 3 LHV · 2. Neue und geänderte Verfahren
1. Neue und geänderte Verfahren müssen dem AUE gemeldet werden, wenn nach der Abluftreinigung
a) * Stoffe einer anderen Ziff. nach Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 emittiert werden;
b) Stoffe der gleichen Ziff., aber einer qualifizierteren Klasse emittiert werden;
c) * sich die Emissionen durchschnittlich um mehr als 30 Prozent erhöhen und die Erhöhung gleichzeitig mehr als die Hälfte des Bagatell-Massenstroms nach Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung ausmacht.