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781.200 LHV CH-BS

§ 3 Verordnung über die Lufthygiene (LHV) - 2. Neue und geänderte Verfahren

Meldepflicht (§ 6 USG BS)
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§ 3 LHV · 2. Neue und geänderte Verfahren

1. Neue und geänderte Verfahren müssen dem AUE gemeldet werden, wenn nach der Abluftreinigung

a) * Stoffe einer anderen Ziff. nach Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 emittiert werden;

b) Stoffe der gleichen Ziff., aber einer qualifizierteren Klasse emittiert werden;

c) * sich die Emissionen durchschnittlich um mehr als 30 Prozent erhöhen und die Erhöhung gleichzeitig mehr als die Hälfte des Bagatell-Massenstroms nach Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung ausmacht.

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