781.200
LHV
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Lufthygiene (LHV) - 1. Allgemeines
Meldepflicht (§ 6 USG BS)
§ 2 LHV · 1. Allgemeines
1. Das AUE führt eine Liste der Anlagen, die gemäss § 6 Abs. 1 USG BS vor der ersten Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen gemeldet werden müssen.
2. Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gilt als Meldung. Die Bewilligungsbehörde stellt ein Exemplar der erteilten Bewilligung dem AUE zu.