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781.200 LHV CH-BS

§ 11 Verordnung über die Lufthygiene (LHV) - 6. Übergangsbestimmung

Emissionsgutschriften und Emissionsverbund (§§ 9 und 10 USG BS)
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§ 11 LHV · 6. Übergangsbestimmung

1. Emissionsgutschriften können erteilt werden für Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 14. August 1990 über die Verschärfung der Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen errichtet oder saniert worden sind.

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