Verordnung über die Lufthygiene (LHV) (LHV)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
1. Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) ist die für den Vollzug des Luftreinhalterechts zuständige Behörde.
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1. Das AUE führt eine Liste der Anlagen, die gemäss § 6 Abs. 1 USG BS vor der ersten Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen gemeldet werden müssen.
2. Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gilt als Meldung. Die Bewilligungsbehörde stellt ein Exemplar der erteilten Bewilligung dem AUE zu.
1. Neue und geänderte Verfahren müssen dem AUE gemeldet werden, wenn nach der Abluftreinigung
a) * Stoffe einer anderen Ziff. nach Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 emittiert werden;
b) Stoffe der gleichen Ziff., aber einer qualifizierteren Klasse emittiert werden;
c) * sich die Emissionen durchschnittlich um mehr als 30 Prozent erhöhen und die Erhöhung gleichzeitig mehr als die Hälfte des Bagatell-Massenstroms nach Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung ausmacht.
1. Die Emissionen von Feuerungsanlagen werden nach § 37 der Verordnung zum Energiegesetz (Energieverordnung) vom 29. August 2017 gemessen oder kontrolliert.
1. Als schadstoffarme Heizungsanlagen gelten insbesondere der Anschluss an einen Wärmeverbund, Anlagen zur Abwärmenutzung, Wärmepumpen, Anlagen zur Nutzung von Erdwärme und Solarheizungen.
1. Für die Berechnung der Emissionsfrachten für Gutschrift und Verbund sind massgebend die gemessene Emissionskonzentration, der Volumenstrom und die durchschnittliche jährliche Betriebsdauer.
1. Das AUE erteilt die Emissionsgutschriften auf Antrag, wenn durch Messungen erwiesen ist, dass die Anlage die Emissionsgrenzwerte im vom Gesetz festgelegten Ausmass unterschreitet.
2. Emissionsgutschriften für weniger als 200 kg Stickoxide oder für weniger als 500 kg flüchtige organische Stoffe werden nicht erteilt.
3. Mit der Erteilung der Gutschrift legt das AUE für die betroffene Anlage eine neue Emissionsbegrenzung fest.
1. Wer eine Emissionsgutschrift einsetzen will, muss dies dem AUE spätestens dann melden, wenn das Gesuch (Baugesuch, Einrichtungsbegehren) für die neue Anlage eingereicht oder ein Sanierungsvorschlag unterbreitet wird.
1. Das AUE erteilt die Zustimmung zur Bildung eines Emissionsverbundes.
2. Die Emissionsfracht wird derjenigen Fracht gegenübergestellt, die sich aufgrund der Emissionsgrenzwerte des Volumenstroms und gleicher Betriebsdauer ergeben würde.
3. Die an einem Emissionsverbund Beteiligten müssen dem AUE jährlich eine Emissionsbilanz der Anlagen liefern.
1. Das AUE erstellt ein Verzeichnis der Emissionsgutschriften und der Emissionsverbünde. Das Verzeichnis ist öffentlich.
1. Emissionsgutschriften können erteilt werden für Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 14. August 1990 über die Verschärfung der Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen errichtet oder saniert worden sind.