780.900
CH-BS
§ 7 Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung - Inkrafttreten
§ 7 Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung · Inkrafttreten
1. Diese Gebührenordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.