780.900
CH-BS
§ 6 Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung - Gebührenfreiheit
§ 6 Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung · Gebührenfreiheit
1. Werden die Kontrollorgane im Auftrag des Kantons Basel-Stadt oder dessen Gemeinden für öffentliche Bauten und Einrichtungen tätig, sind für diese Aufwendungen keine Gebühren zu bezahlen.
2. Für Anstalten des öffentlichen Rechts, die eine eigene Rechnung führen, gilt die Gebührenfreiheit nicht.
3. Die Gebührenfreiheit gilt ebenfalls nicht, wenn die Kontrollorgane auf Veranlassung von Bundesstellen für Einrichtungen des Bundes tätig werden, soweit nicht bundesrechtliche Bestimmungen entgegenstehen.