780.900
CH-BS
§ 5 Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung - Gebührenansätze
§ 5 Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung · Gebührenansätze
1. Die Berechnung der Tätigkeit der Kontrollorgane erfolgt nach dem getätigten Aufwand. Vorbehalten bleiben Pauschaltarife, die in eidgenössischen und kantonalen Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind.
2. Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze
a) * Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle: Fr. 190
b) * Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter: Fr. 145
c) * Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Sekretariates: Fr. 90
3. Kanzleigebühren werden gemäss dem kantonalen Verwaltungsgebührengesetz und der dazugehörigen Verordnung erhoben.
4. Kosten für besonders benötigtes Material werden zu den Selbstkosten verrechnet.