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§ 4 Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung - Störfälle

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§ 4 Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung · Störfälle

1. Müssen die Kontrollorgane infolge von Störfällen (inkl. nachträgliche Ursachenermittlungen) tätig werden, stellen sie für die dafür erforderlichen Aufwendungen und Kostenfolgen Rechnung. In unbedeutenden Fällen und wenn der Aufwand für die Kontrolltätigkeit besonders gering ist, kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

2. In den gebührenpflichtigen Fällen erfolgt die Rechnungstellung kostendeckend zu Lasten der Verursacher.

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