780.900
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung - Kontrolle bestehender Anlagen
§ 3 Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung · Kontrolle bestehender Anlagen
1. Die erstmalige Kontrolle bestehender Anlagen ist unentgeltlich, wenn diese ohne besondere Vorkehren durchgeführt werden kann und keine Mängel festgestellt werden.
2. Sind mit der Kontrolle besondere Vorkehren wie Messungen, aufwendige Prüfungsverfahren, Einholung von Expertisen, Nachkontrollen oder sonstige ausserordentliche Aufwendungen verbunden, können diese nach dem in § 5 genannten Gebührenrahmen verrechnet werden.