780.900
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung - Gebührenpflichtige Tätigkeiten
§ 2 Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung · Gebührenpflichtige Tätigkeiten
1. Die Kontrollorgane erheben namentlich für folgende Tätigkeiten Gebühren
1. Kontrolle bestehender Anlagen;
2. Einsätze bei Störfällen;
3. Prüfung von Kurzberichten und Risikoermittlungen;
4. Weitere Einsätze im Rahmen des Vollzugs des USG und des USG BS.