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§ 2 Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung - Gebührenpflichtige Tätigkeiten

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§ 2 Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung · Gebührenpflichtige Tätigkeiten

1. Die Kontrollorgane erheben namentlich für folgende Tätigkeiten Gebühren

1. Kontrolle bestehender Anlagen;

2. Einsätze bei Störfällen;

3. Prüfung von Kurzberichten und Risikoermittlungen;

4. Weitere Einsätze im Rahmen des Vollzugs des USG und des USG BS.

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