780.900
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung - Grundsatz
§ 1 Verordnung über die Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung · Grundsatz
1. Die mit dem Vollzug des USG und des USG BS beauftragten Kontrollorgane des Kantonalen Laboratoriums Basel-Stadt erheben für ihre Tätigkeit Gebühren.