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§ 2 Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie - Bemessungsregeln

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§ 2 Verordnung über die Gebühren des Amtes für Umwelt und Energie · Bemessungsregeln

1. Die Gebühren bemessen sich grundsätzlich nach dem gesamten mittelbaren und unmittelbaren Verwaltungsaufwand und sollen kostendeckend sein. Im Übrigen sind die Bemessungsgrundsätze des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren massgeblich.

2. Das AUE berechnet seine Gebühren nach Zeit- und Sachaufwand im Rahmen des Anhangs zu dieser Verordnung. Ausgenommen sind pauschale Gebühren, die im Anhang als solche aufgeführt sind.

3. Für Expertisen, Kontrollen, Abklärungen, Analysen und Einsätze, die von Dritten durchgeführt werden, werden die tatsächlichen Kosten berechnet. Das AUE kann zusätzlich eine angemessene Bearbeitungsgebühr verlangen. Darüber hinaus erhebt das AUE die Gebühren zur Finanzierung der zentralen Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von Emissionsmessungen.

4. Für Aufträge kann das AUE eine Offerte erstellen. Die Abrechnung erfolgt danach auf Grund der Offerte.

5. Die Preise für Laboruntersuchungen einschliesslich Kurzberichte richten sich nach der separaten Preisliste des Labors des AUE. Das Labor kann Mengenrabatt gewähren. Für besondere Auswertungen, Berichte, Expertisen und andere Aufwendungen des Labors werden die Gebühren nach Aufwand berechnet.

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