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780.400 CH-BS

§ 2 Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung vor Atomkraftwerken

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§ 2 Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung vor Atomkraftwerken

1. Der Kanton, seine Anstalten und die Gemeinden dürfen sich nicht an Gesellschaften beteiligen, die Atomstrom produzieren.

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