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780.360 CH-BS

§ 8 Verordnung über die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos (Verordnung Ladeinfrastruktur) - Prüfung

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§ 8 Verordnung Ladeinfrastruktur · Prüfung

1. Das AUE prüft die Gesuche.

2. Entscheidungsgrundlagen des AUE sind

a) die gesetzlichen Grundlagen;

b) die überprüften und allenfalls berichtigten Angaben der gesuchstellenden Person;

c) die allenfalls notwendigen Gutachten und Auskünfte von Sachverständigen.

3. Über Gesuche wird in der Regel aufgrund der darin enthaltenen Rechnungsergebnisse entschieden. Dem AUE steht es jedoch frei, offensichtlich falsche Annahmen und Rechnungen zu berichtigen.

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