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§ 6 Verordnung über die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos (Verordnung Ladeinfrastruktur) - Nicht förderbeitragsberechtigte Kosten

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§ 6 Verordnung Ladeinfrastruktur · Nicht förderbeitragsberechtigte Kosten

1. Keine Förderbeiträge werden ausgerichtet für

a) temporäre Ladeinfrastrukturen;

b) Leistungserhöhungen;

c) die Nachrüstung einer bestehenden Ladeinfrastruktur ohne Schaffung zusätzlicher Ladeplätze;

d) die nachträgliche Montage eines separaten Stromzählers (Werkszähler Verteilnetzbetreiber) bei einer bestehenden Ladeinfrastruktur ohne Schaffung zusätzlicher Ladeplätze;

e) für die Ladeinfrastruktur nicht notwendige Ausbauten und Erneuerungen.

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