780.360
CH-BS
§ 6 Verordnung über die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos (Verordnung Ladeinfrastruktur) - Nicht förderbeitragsberechtigte Kosten
§ 6 Verordnung Ladeinfrastruktur · Nicht förderbeitragsberechtigte Kosten
1. Keine Förderbeiträge werden ausgerichtet für
a) temporäre Ladeinfrastrukturen;
b) Leistungserhöhungen;
c) die Nachrüstung einer bestehenden Ladeinfrastruktur ohne Schaffung zusätzlicher Ladeplätze;
d) die nachträgliche Montage eines separaten Stromzählers (Werkszähler Verteilnetzbetreiber) bei einer bestehenden Ladeinfrastruktur ohne Schaffung zusätzlicher Ladeplätze;
e) für die Ladeinfrastruktur nicht notwendige Ausbauten und Erneuerungen.