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§ 5 Verordnung über die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos (Verordnung Ladeinfrastruktur) - Förderbeitragsberechtigte Kosten

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§ 5 Verordnung Ladeinfrastruktur · Förderbeitragsberechtigte Kosten

1. Die förderbeitragsberechtigten Kosten umfassen

a) die Installationen ab dem Hausanschluss bis zu den vorgesehenen Ladepunkten, was innerhalb von Gebäuden der Grundinstallation ab dem Hausanschluss mit den Ausbaustufen C1 oder C2 gemäss dem SIA-Merkblatt 2060 betreffend die Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden entspricht, unter Einschluss folgender Kostenpositionen

1. Projektadministration,

2. Installation einschliesslich Durchbrüche und Kernbohrungen,

3. Lastmanagement,

4. Hauptverteilung und Unterverteilung,

5. technische Installation für Internet- und Kommunikationsanbindung,

6. Brandabschottung,

7. Tiefbauarbeiten;

b) die mit der neuen Ladeinfrastruktur verbundene obligatorische Montage eines separaten Stromzählers (Werkszähler Verteilnetzbetreiber) für die Erhebung des ZEM.

2. Es können nur Förderbeiträge ausbezahlt werden, wenn die geltenden Werkvorschriften (Technische Anschlussbedingungen TAB) eingehalten sind und ein Sicherheitsnachweis Elektroinstallationen (SiNa) gemäss der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) vom 7. November 2001) erstellt wurde.

3. Auch die Erstellung von Ladeinfrastruktur aufgrund einer gesetzlichen Pflicht zur Bereitstellung von Ladestationen ist förderbeitragsberechtigt.

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