780.360
CH-BS
§ 4 Verordnung über die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos (Verordnung Ladeinfrastruktur) - Zuständigkeit für die Bearbeitung von Förderbeitragsgesuchen
§ 4 Verordnung Ladeinfrastruktur · Zuständigkeit für die Bearbeitung von Förderbeitragsgesuchen
1. Zuständige Behörde für die Entgegennahme und die Beurteilung von Förderbeitragsgesuchen ist das Amt für Umwelt und Energie (AUE).