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§ 4 Verordnung über die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos (Verordnung Ladeinfrastruktur) - Zuständigkeit für die Bearbeitung von Förderbeitragsgesuchen

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§ 4 Verordnung Ladeinfrastruktur · Zuständigkeit für die Bearbeitung von Förderbeitragsgesuchen

1. Zuständige Behörde für die Entgegennahme und die Beurteilung von Förderbeitragsgesuchen ist das Amt für Umwelt und Energie (AUE).

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