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§ 3 Verordnung über die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos (Verordnung Ladeinfrastruktur) - Höhe und Erhebung des ZEM

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§ 3 Verordnung Ladeinfrastruktur · Höhe und Erhebung des ZEM

1. Der ZEM beträgt 2,5 Rp./kWh.

2. Die Forderung des Kantons gegen die Stromverbraucherinnen und -verbraucher entsteht im Zeitpunkt des Ladevorgangs.

3. Der zuständige Verteilnetzbetreiber stellt den Stromverbraucherinnen und -verbrauchern den ZEM gesondert in Rechnung.

4. Er überweist die in Rechnung gestellten ZEM-Beträge innert 60 Tagen jeweils auf Monatsende an den Fonds und übernimmt das Inkasso ohne Kostenverrechnung. Das Inkassorisiko verbleibt beim Kanton.

5. Dem Fonds sind die für die Kontrolle des ordnungsgemässen Inkassos erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.

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